Ist man mindestens 1 Monat im Jahr berufstätig und zahlt Einkommenssteuern, ist in Rente, Selbstständig, oder ähnliches, so kann/ muss man im Folgejahr eine Steuererklärung abgeben. Bei den sogenannten „Außergewöhnlichen Belastungen“ kann man viele Kosten, die im medizinischen Kontext anfallen, geltend machen (und auch andere). Ab welchem Schwellwert es hierbei von der Steuer Geld zurückgibt, kommt auf die Höhe des Einkommens an. Es darf nur angegeben werden, was nicht von der Krankenkasse oder einer privaten Zusatzversicherung übernommen wurde. Angegeben werden können beispielsweise:
- Fahrtkosten zu Ärzten, Therapeuten, etc. (unter Fahrtkosten in km aufzuführen) oder Fahrscheine für Bus/ Zug, Quittungen eines Taxis, wenn es nicht die Krankenkasse übernommen hat, Mietwagen
- Zuzahlungen zu Arztbehandlungen (Zahnarzt, Ultraschall, etc.)
- Zahnbehandlungen und Zahnersatz
- Alternative Heilmethoden
- Heilpraktiker
- Beerdigungskosten
- Brille/ Kontaktlinsen/ Sehhilfe (für Sonnenbrillen benötigt man ein Schreiben vom Augenarzt, dass diese (mit oder ohne Stärke) medizinisch notwendig sind)
- Kontaktlinsenpflegemittel, Brillenputztücher
- Eigenanteil Krankenhauskosten/ Krankenhaustagegeld
- Zuzahlungen zu Krankengymnastik
- Massagebehandlungen
- Kurkosten: Arztkosten, Gebühren, Klinikkosten und Kurtaxe
- Zuzahlungen zu Medikamenten
- Medizinische Bäder
- Medizinische Seminare
- orthopädische Schuhe und Einlagen
- Umschulungen aufgrund einer Krankheit oder Behinderung
- Hörgeräte und Zubehör (auch Batterien und Reparaturen)
- Gehhilfen
Meist lohnt es daher schon zu Jahresbeginn entsprechende Rechnungen zu sammeln und aufzubewahren. Fallen über das Jahr mehrere Behandlungen mit entsprechenden Kosten an, so kann es sich lohnen diese bei der Steuer geltend zu machen.
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